Der Verein “Arbeitsgemeinschaft Deutsche Saxophonisten” (e.V.) mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er versteht sich als Vertreter in Deutschland lebender und / in Deutschland ausgebildeter Saxophonst*innen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Entwicklung des Saxophons als Solo- und Kammermusikinstrument. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und gilt daher als Idealverein. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind angemessene Beträge zur Abgeltung besonderer Dienstleistungen und Aufwandsentschädigungen für Aufwendungen durch Mitglieder, insbesondere auch durch den erweiterten Vorstand, welche üblicherweise sonst nur von Dritten für den Verein erledigt werden könnten bzw. über den üblichen Aufgabenkreis des erweiterten Vereinsvorstands hinausgehen, sowie die Überlassung von vereinseigenen Vermögensgegenständen an Mitglieder wie z.B. Notenmaterial, Instrumenten, Promotion, Inseratsschaltungen, Plakataktionen für Veranstaltungen, Überlassung von Räumlichkeiten zur vorübergehenden Nutzung in Erfüllung der Zielsetzungen der ARDESA e.V. Über Art und Weise und Höhe solcher Vergütungen, Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Yehudi-Menuhin-Stiftung- Live Music Now Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des musikalischen Nachwuchses verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt im Übrigen über diejenigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder gemäß dieser Satzung dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis, vielmehr nur eine beratende Funktion.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands ausgeschieden ist, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich auf dem Postweg oder mit einer Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem Schriftführer*in zu unterschreiben ist. Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB. Das Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 5).
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt im Übrigen über diejenigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder gemäß dieser Satzung dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis, vielmehr nur eine beratende Funktion.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands ausgeschieden ist, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich auf dem Postweg oder mit einer Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem ersten Vorsitzenden und der/dem Schriftführer*in zu unterschreiben ist. Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB. Das Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 5).
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt im Übrigen über diejenigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder gemäß dieser Satzung dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis, vielmehr nur eine beratende Funktion.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt einzuberufen. Zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands ausgeschieden ist, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich verlangt. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Wird durch die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB. Das Vereinsvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden (§ 5).
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der erweiterte Vorstand beschließen.
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung gelten die übrigen Regelungen unverändert fort. Ungültige oder nichtige Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Vereinszweck am besten entsprechen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des BGB in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
Die vorstehende geänderte Satzung wurde in dieser Fassung von der Mitgliederversammlung am 30. Dezember 2019 genehmigt und tritt mit dem Tage der Beschlussfassung am 30. Dezember 2019 in Kraft, gleichzeitig erlischt die Gültigkeit der Satzung i. d. F. vom 04. August 2009.
Es wird versichert, dass i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollvollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
Es wird versichert, dass die Mitgliederversammlung frist- und satzungsgemäß einberufen war, Beschlussfähigkeit bestand und die Beschlüsse in der dargestellten Art und Weise zustande kamen.
ARDESA e.V.
Christstr. 38
14059 Berlin, Germany
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